Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen MediScriptum (im folgenden "Auftragnehmerin" genannt) und ihren Auftraggebern (im folgenden "Auftraggeber" genannt), soweit es sich bei diesen um Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt.

1.2 Entgegenstehende und über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehende Bestimmungen und Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn solche Bedingungen einem Auftrag des Auftraggebers beigefügt werden und der Auftragnehmer diesen Auftrag durchführt, ohne diesen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen. Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen gelten nur, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt hat.

1.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Dritter zu bedienen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so begründet dies kein Vertragsverhältnis zwischen den beauftragten Dritten und dem Auftraggeber. Der Auftraggeber und/oder seine Mitarbeiter sind dem Dritten gegenüber nicht weisungsbefugt. Der Dritte ist weder dem Auftraggeber noch seinen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt.

2. Registrierung und Vertragsschluss
2.1 Für jedes von der Auftragnehmerin zu schreibende Diktat schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag gemäß dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Verpflichtung zu Erteilung von Aufträgen oder zur Annahme von solchen besteht für keine der Parteien.

2.2 Der Auftraggeber kann die Schreibdienste der Auftragnehmerin nutzen.

2.3 Vereinbaren die Parteien die automatische Übertragung der Diktatdateien über eine Diktiersoftware setzt dies voraus, dass der Auftraggeber eine Diktiersoftware verwendet, die diese Funktion unterstützt. Die entsprechende Diktiersoftware ist von dem Auftraggeber zu erwerben und auf seinem System zu installieren. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für Funktion und Kompatibilität der von dem Auftraggeber installierten Software oder Funktion oder Erreichbarkeit der von der Auftragnehmerin eingerichteten Schnittstelle.

2.4 Der Abschluss eines Vertrages über ein von der Auftragnehmerin zu schreibendes Diktat erfordert Angebot und Annahme.

Die Annahme des Angebots seitens des Auftragnehmers erfolgt durch Bearbeitung des entsprechenden Auftrags. Hiermit erklärt die Auftragnehmerin die Annahme des jeweiligen Angebots des Auftraggebers. Der Auftraggeber verzichtet hiermit gemäß § 151 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung. Der Vertrag kommt mit Beginn der Bearbeitung zustande.

2.5 Die Auftragnehmerin ist in keinem Fall verpflichtet, ein Angebot des Auftraggebers, gleich in welcher Form es übermittelt wird, anzunehmen. Sie wird Angebot, die sie nicht annehmen kann oder will, gegenüber dem Auftraggeber ausdrücklich ablehnen. Ist die Auftragnehmerin nicht erreichbar, so geht ihr das Angebot des Auftraggebers nicht zu. Weitere Rechtsfolgen sind hieran nicht geknüpft. Die Auftragnehmerin haftet insbesondere nicht für ihre Erreichbarkeit.

2.6 Es gelten die jeweils bei Erteilung des einzelnen Auftrags gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

2.7 Auf Anfrage unterbreitet die Auftragnehmerin ein individuelles, befristetes Angebot in Form eines Kostenvoranschlags. Für den Auftraggeber ist dieses kostenfrei und unverbindlich.

2.8 Der Auftraggeber kann für die von der Auftragnehmerin jeweils unterstützen Formate der Text- und Audiodateien die Diktiersoftware erfragen.

2.9 Auf besondere Vereinbarung schreibt die Auftrangnehmerin auch von dem Auftraggeber auf analogen Kassetten aufgezeichnete Diktate. Die Kassetten übersendet der Auftraggeber auf eigene Kosten und eigene Gefahr an die Auftragnehmerin. Nach Beendigung des Auftrags sendet diese sie auf Kosten des Auftraggebers an diesen zurück.

3. Vertragsinhalt und Vertragsdurchführung

3.1 Grundsätzlich bestimmt sich der Vertragsinhalt nach den in der Auftragserteilung gemachten Angaben.

3.2 Die Auftragnehmerin bietet dem Auftraggeber eine Bearbeitung der bei ihr eingehenden Diktate nach den folgenden Prioritäten:

a) Prio 1: Die Auftragnehmerin wird den Auftrag unverzüglich nach Auftragseingang bearbeiten und dem Auftraggeber das Arbeitsergebnis übersenden.

b) Prio 2 Die Auftragnehmerin wird den Auftrag binnen 24 Stunden nach Auftragseingang bearbeiten und dem Auftraggeber das Arbeitsergebnis übersenden.

c) Prio 3: Die Auftragnehmerin bearbeitet den Auftrag ohne spezifische Vorgabe entsprechend ihrer Kapazitäten. Aufträge mit höherer Priorität werden vorrangig bearbeitet.

Diese Fristen beziehen sich auf die normalen Geschäftszeiten der Auftragnehmerin Montag bis Freitag 08.00 bis 18.00 Uhr (ausgenommen Feiertage). Die Parteien vereinbaren hiermit für jedes Diktat die Priorität 2, sofern von dem Diktanten bei Erteilung des Auftrages nicht ausdrücklich eine abweichende Priorität genannt wird.

Die Einhaltung der Bearbeitungsfrist gemäß Prio 1 ist nur für maximal 30 Diktatminuten, die Einhaltung der Bearbeitungsfrist gemäß Prio 2 nur für maximal 240 Diktatminuten möglich, wobei die Diktate jeweils bis spätestens eine Stunde vor dem Ende der Geschäftszeiten der Auftragnehmerin an diese übermittelt werden müssen. Ist das Diktat, das innerhalb der Bearbeitungszeit gemäß Prio 2 bearbeitet werden muß, länger als 240 Diktatminuten, so verlängert sich die Bearbeitungszeit um 24 Stunden.

Kann die Auftragnehmerin eine vereinbarte Bearbeitungsfrist aus von ihr zu vertretenden Umständen nicht einhalten, wird die Auftragnehmerin alle hiervon betroffenen Aufträge mit der Priorität 3 abrechnen, gleich in welcher Zeit diese tatsächlich bearbeitet worden sind. Eine darüber hinaus gehende Haftung besteht, unbeschadet der Regelungen in Ziff. 8, nicht.

Die Bearbeitungsfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener von der Auftragnehmerin nicht zu vertretender Hindernisse (z.B. höhere Gewalt, Unterbrechung der Stromversorgung und / oder der Telekommunikationswege; Krankheit, stets jeweils auch in Bezug auf die von der Auftragnehmerin eingesetzten Dritten) – soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Vertragsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind – entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die Auftragnehmerin wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.

3.3 Die Auftragnehmerin erbringt die Leistungen entsprechend den Vertragsbedingungen, nach den in der Bundesrepublik Deutschland aktuell gültigen Rechtschreibregeln und dem Stand der Technik. Bei medizinischen Fachbegriffen orientiert sich die Auftraggeberin an der im "Duden – Das Wörterbuch für medizinische Fachausdrücke", im "Pschyrembel" oder im "Roche Lexikon Medizin" verwendeten Schreibweise.

3.4 Grundsätzlich wird die Auftragnehmerin genau das schreiben, was in der Aufnahme lautlich zu hören ist. Bei Transkriptionsaufträgen, in denen die Aufnahme Grammatikfehler enthält (z. B. bei nicht muttersprachigen Sprechern), wird die Auftragnehmerin versuchen, den Text grammatikalisch zu optimieren. Diese Optimierung führt die Auftragnehmerin auf Gefahr und Verantwortung des Auftraggebers aus. Der Auftraggeber hat die von der Auftragnehmerin erstellten Texte in jedem Fall vor der weiteren Verwendung genau auf eventuelle Sinnveränderungen zu prüfen.

3.5 Eine ungenügende Aufnahmequalität und/oder schlecht verständliche Diktate (z.B. aufgrund schlechter Bandqualität, beschädigter oder zerstörter Bänder, beschädigter Aufnahmegeräte, Hintergrundgeräusche, zu leiser, zu früh beendeter oder zu spät begonnener Aufnahme) führen zu Zeitverlust und Mehraufwand beim Transkribieren und zu Nacharbeiten. Diesen Mehraufwand hat der Auftraggeber gesondert zu vergüten. Die Auftragnehmerin kann bei solchen Diktaten entsprechend ihres zeitlichen Mehraufwands bei der Transkription im Vergleich zu einem gut verständlichen Diktat einen Aufschlag auf den vereinbarten Preis von bis zu 10 % festlegen. Nachdem die Auftragnehmerin dies dem Auftraggeber mitgeteilt hat, gilt dieser Aufschlag für alle zukünftigen Diktate dieses Diktanten bzw. für alle zukünftigen Diktate mit ungenügender Aufnahmequalität. Dies gilt nicht, falls die Parteien durch gesonderte Vereinbarung einen Festpreis vereinbart haben.

3.6 Die Auftragnehmerin erstellt aus dem Diktat eine Textdatei und übersendet und übersendet dieses sofern vereinbart per elektronischer Datenfernübertragung. Die Auftragnehmerin haftet nur für die ordnungsgemäße Absendung der Daten. Verlust, Verstümmelung oder Verfälschung der Daten bei der Übertragung sind, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Auftragnehmers beruhen, alleiniges Risiko des Auftraggebers. Der Auftraggeber schützt seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und durch weitere brachenübliche Maßnahmen und hält diese Schutzsysteme auf neuestem Stand, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Eine Haftung für durch Schadprogramme hervorgerufene Schäden ist ausgeschlossen.

3.7 Auf Wunsch sendet die Auftragnehmerin etwaige vom Auftraggeber zur Auftragsausführung übergebene Unterlagen und Gegenstände (z.B. Patientenunterlagen, Wiedergabegeräte und Bänder) nach Ausführung des Auftrages an den Auftraggeber zurück.

4. Preise und Zahlung

4.1 Zahlungsziele, Skonti oder sonstige Abzüge werden nicht gewährt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart.

4.2 Berechnet werden die am Tag der Auftragserteilung gültigen Preise, soweit keine gesonderte schriftliche Preisvereinbarung vorliegt. Die aktuell gültigen Preise kann der Auftraggeber bei der Auftragnehmerin erfragen. Die Auftragnehmerin übersendet dem Auftraggeber auf Verlangen die aktuelle Preisliste per Email. Die Vergütung der transkribierten Texte berechnet sich nach den von der Auftragnehmerin jeweils geschriebenen Zeilen / Zeichen / Seiten. Die genaue Art der Berechnung vereinbaren die Parteien wie in der Preisliste jeweils beschrieben.

4.3 Soweit in der Preisliste nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise in € (Euro) zuzüglich der jeweils aktuell gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Derzeit beträgt die Umsatzsteuer 19 %.

4.4 Der Auftraggeber kann der Auftragnehmerin eine Ermächtigung zum Bankeinzug per Lastschriftverfahren erteilen. Im Falle einer Rücklastschrift erhebt die Auftragnehmerin eine Kostenbeteiligung in Höhe von 15 €. Alternativ erfolgt die Zahlung nach Rechnungslegung bar oder per Überweisung. Es gilt in allen Fällen eine sofortige Fälligkeit der Forderungen nach Rechnungsstellung, sofern dies auf der Rechnung nicht ausdrücklich anders angegeben ist.

4.5 Die Auftragnehmerin stellt die erbrachten Leistungen monatlich in Rechnung. Abgerechnet werden nur bereits erbrachte Leistungen.

4.6 Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich per Post.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers, insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung aller für die Ausführung des Auftrags benötigten Informationen, Unterlagen und Daten, für die Auftragnehmerin rechtzeitig und unentgeltlich erbracht werden.

5.2 Erbringt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Fehler, Vergütung für den Mehraufwand) von ihm zu tragen. Ferner ist die Auftragnehmerin in diesem Fall berechtigt, dem Auftraggeber eine 14-tägige Frist zur Nachholung der Mitwirkungshandlung mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie sich nach Ablauf der gesetzten Frist vom Vertrag lösen kann. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist die Auftragnehmerin berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen und für die bereits erbrachten Leistungen einen diesen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung zu verlangen. Geleistete Vorauszahlungen werden verrechnet, ein etwaiger Überschuß an den Auftraggeber zurückerstattet.

5.3 Dateien, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei und von Rechten Dritter frei sein. Die Dateien müssen insbesondere frei von jeglichen Viren, Würmern oder anderer Schadsoftware sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Auftraggeber der Auftragnehmerin alle aus der Benutzung dieser Dateien entstehenden Schäden. Darüber hinaus stellt der Auftraggeber die Auftragnehmerin von allen Ansprüchen Dritter frei. Letzteres gilt insbesondere im Hinblick auf vermeintliche Eigentums-, Patent-, Marken-, Urheber- oder sonstige Rechte Dritter.

6. Prüfungspflicht des Auftraggebers, Haftungsausschluss ggü. Dritten, Freistellung

6.1 Soweit ein Diktat unter Beachtung der Diktierregeln der Auftragnehmerin deutlich, in deutscher Sprache und dialektfrei gesprochen sowie in guter Aufnahmequalität verfasst wurde, wird die Auftragnehmerin die einzelnen Schreibaufträge in guter Qualität fertigen.

6.2 Da sich Fehler bei der Transkription nicht vollständig vermeiden lassen und die Gefahren der Verwendung eines fehlerhaften Diktats durch den Auftraggeber in keinem Verhältnis zu der an die Auftragnehmerin zu zahlenden Vergütung stehen, vereinbaren die Parteien jedoch hiermit, dass der Auftraggeber von der Auftragnehmerin geschriebene oder überarbeitete Texte vor weiterer Verwendung in jedem Fall selbst unverzüglich auf Fehler prüfen wird.

6.3 Aus den in Ziffer 6.2 genannten Gründen vereinbaren die Parteien darüber hinaus, dass dritte Personen, die nicht unmittelbar Partei dieses Vertrages sind, nicht in den Schutzbereich dieses Vertrages mit einbezogen werden. Sollte die Auftragnehmerin dennoch Dritten gegenüber unmittelbar haften, gelten auch diesen Dritten gegenüber die Haftungsbeschränkungen aus Ziffern 7 und 8 dieses Vertrages. Haftet der Auftraggeber Dritten, so kann der er Ansprüche hieraus gegen die Auftragnehmerin nur mit den Einschränkungen aus Ziffern 7 und 8 geltend machen.

6.4 Die Auftragnehmerin ist für den Inhalt des von dem Auftraggeber diktierten Textes nicht verantwortlich. Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen die Auftragnehmerin stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

7. Gewährleistung

7.1 Die Parteien gehen davon aus, dass es sich bei geschriebenen Diktatdateien jeweils um von der Auftragnehmerin zu erzeugende bewegliche Sachen handelt und vereinbaren ausdrücklich die Anwendung des Kaufrechts gemäß § 651 S.3 BGB.

Sollte dessen ungeachtet dennoch eine Abnahme der jeweils geschriebenen Diktatdateien erforderlich sein, vereinbaren die Parteien hiermit, dass eine stillschweigende Abnahme des Auftraggebers dadurch erfolgt, dass dieser die geschriebene Diktatdatei nutzt. Die Parteien vereinbaren weiter, dass eine solche Nutzung gegeben ist, wenn der Auftraggeber nicht binnen 2 Werktagen nach Abruf oder Übertragung der Diktatdatei Mängel rügt oder widerspricht.

7.2 Die Mängelrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Die Mängelrechte des Auftraggebers setzen zudem voraus, dass der Auftraggeber der vereinbarten Prüfungspflicht nach Ziffer 6.2 ordnungsgemäß nachgekommen ist. Da Mängel eines fehlerhaft geschriebenen Diktats bei einer Prüfung offen erkennbar sind, gilt eine Prüfung lediglich dann als unverzüglich, wenn sie binnen 2 Werktagen nach Abruf oder Übertragung der Datei durchgeführt wird. Rügt der Auftraggeber Mängel eines fehlerhaft geschriebenen Diktats später als 2 Werktage nach Abruf oder Übertragung der Datei sind sämtliche Gewährleistungsrechte wegen dieses Mangels ausgeschlossen.

7.3 Soweit ein Mangel vorliegt, wird der Auftraggeber diesen unverzüglich mit genauer Beschreibung und den für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen der Auftragnehmerin mitteilen.

7.4 Die Auftragnehmerin hat vom Auftraggeber gemeldete, wesentliche Mängel zu beseitigen oder anstelle der mangelhaften Leistung eine mangelfreie Leistung bereitzustellen. Bei Mängeln des geschriebenen Diktats geschieht dies durch Korrektur der von dem Auftraggeber gerügten Fehler und Bereitstellung der korrigierten Diktatdatei. Gelingt dies nicht, hat der Auftraggeber die in Ziffer 7.5 beschriebenen Rechte. Ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach Mangelbeseitigung durch den Auftraggeber selbst oder durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte ist ausgeschlossen.

7.5 Falls die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Auftragnehmerin nur im Rahmen der in Ziffer 8 festgelegten Grenzen. Andere Rechte wegen Mängeln sind ausgeschlossen.

7.6 Mit Ausnahme der Fälle von Arglist verjähren Ansprüche des Auftraggebers nach dieser Ziffer innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang. Sollte abweichend von Ziffer 7.1 eine Abnahme erforderlich sein, verjähren Ansprüche des Auftraggebers nach dieser Ziffer innerhalb eines Jahres nach Abnahme.

8. Haftung und Verantwortlichkeit

8.1 Die Auftragnehmerin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der Auftragnehmerin oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet die Auftragnehmerin nach den gesetzlichen Bestimmungen für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der Auftragnehmerin oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist, haftet die Auftragnehmerin uneingeschränkt nach dessen Vorschriften.

8.2 Beruht ein Schaden auf der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), also der einfach fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, so ist die Haftung der Auftragnehmerin auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.

In allen anderen Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen.

8.3 Soweit die Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.4 Soweit nicht ausdrücklich abweichend in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt, gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen für jegliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, unabhängig von ihrer Rechtsnatur.

9. Datenschutz; Vertraulichkeit und Verschwiegenheit

9.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, während der Tätigkeit für den Auftraggeber bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die einschlägigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und alle sonstigen einschlägigen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten. Soweit die Auftragnehmerin Daten verarbeitet, geschieht dies allein im Auftrag des Auftraggebers.

Personenbezogene Daten wird die Auftragnehmerin auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich an diesen zurückgeben oder löschen. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass die Auftragnehmerin Datensicherungen durchführt. Die aus dem operativen System gelöschten Daten bleiben während des Datensicherungsturnus, der derzeit ca. zwei Monate beträgt, auf Datensicherungsmedien erhalten. Eine Löschung einzelner Daten vor Ablauf des Datensicherungsturnus aus den Datensicherungsmedien ist mit einem vertretbaren finanziellen und technischen Aufwand nicht möglich. Daten auf Datensicherungsmedien sind daher von einer Pflicht zur Löschung ausgenommen. Die Auftragnehmerin wird diese Daten jedoch sperren und vertraulich behandeln.

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Auftragnehmerin ihre Leistungen durch freie Mitarbeiter erbringen lässt und diese hierzu Zugriffsberechtigungen auch auf personenbezogene Daten erhalten. Der Auftraggeber stimmt diesem Einsatz von freien Mitarbeitern hiermit zu. Zudem ist die Auftragnehmerin berechtigt, die zum Betrieb erforderliche Soft- und/oder Hardware von Dritten bereitstellen, hosten und/oder warten zu lassen und die hierzu erforderlichen Zugriffsberechtigungen zu erteilen.

9.2 Der Auftraggeber und die Auftragnehmerin sind einander zur vertraulichen Behandlung sämtlicher Unterlagen und Informationen verpflichtet, welche ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder offensichtlich erkennbar nicht für Dritte bestimmt sind (nachfolgend "Vertrauliche Informationen"). Diese Verpflichtungen sind etwaigen Mitarbeitern und zur Vertragserfüllung eingeschalteten Dritten gleichfalls aufzuerlegen.

9.3 Die Parteien vereinbaren, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, keine Vertraulichen Informationen der anderen Partei offen zu legen oder zu nutzen, sich nicht auf Informationen bezieht, die:

a) der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt werden, außer im Falle einer Verletzung dieser Vereinbarung durch die empfangende Partei, oder

b) rechtmäßig, ohne Kenntnis einer Vertraulichkeitsverpflichtung, von einem Dritten erhalten wurden, oder

c) dem Empfänger zuvor bekannt waren, sofern dies durch Aufzeichnungen des Empfängers belegt ist.

9.4 Keine Partei haftet für die Offenlegung von Vertraulichen Informationen, soweit diese erfolgt, um einer Verfügung eines Gerichts oder einer zuständigen Verwaltungsbehörde zu entsprechen.

10. Schlußbestimmungen

10.1 Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts.

10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Langenfeld, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

10.3 Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Gleichfalls bedarf die Aufhebung dieser Schriftformklausel der Schriftform.

10.4 Der Auftraggeber darf Forderungen aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder hierunter erteilten Aufträgen nur mit Einwilligung der Auftragnehmerin abtreten.

10.5 Der Auftraggeber darf mit Forderungen aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder hierunter erteilten Aufträgen gegen Forderungen der Auftragnehmerin nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

10.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.